Lobau-Autobahn – Nach VfGH ein Fall für den Verwaltungsgerichtshof (Radiobeitrag)
Wolfgang Rehm von der Umweltschutzorganisation VIRUS im Interview zu aktuellsten Entwicklungen rund um die drohenden Transitautobahnen in Wien und NÖ. Der als „Lobau-Autobahn“ geplante Teil der Trans European Networks TEN Nr.25 ist mit der UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung) in 3.Instanz. Nach dem Verfassungsgerichtshof kommt der Fall zum Verwaltungsgerichtshof.
Unabhängig davon fordern UmweltschützerInnen eine Streichung aus dem Anhang des Bundesstraßengesetzes, was als Ende des klimaschädlichen Autobahnbaus jederzeit mit einfacher Parlamentsmehrheit umsetzbar wäre. Nicht nur für diese „S1 Süßenbrunn – Schwechat“, sondern auch für: S8 Marchfeldschnellstrasse, S1 Spange Seestadt, Stadtstrasse Aspern und wie sie Alle heißen.
Dazu die aktuelle Presseaussendung von VIRUS vom 19.Dez.2018:
VIRUS zu „Lobautunnel“: Nach Abstecher zu VfGH wandert der Fall zum Verwaltungsgerichtshof
Wien (OTS) – Wie die Umweltorganisation VIRUS mitteilt, hat der Verfassungsgerichtshof eine Behandlung der Beschwerde gegen das UVP-Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht zur umstrittenen S1-Lobauautobahn (Teil des Projektes ist der „Lobautunnel“) abgelehnt. UVP-Koordinator Wolfgang Rehm „Natürlich wäre es aus Sicht der sieben Beschwerdeführer besser gewesen, wenn der VfGH ihre verfassungsrechtlichen Bedenken geteilt hätte. Dem war nicht so und so kehren diese nach dem Abstecher zum VfGH wieder auf die Hauptroute zurück und steht nun die Revision an den Verwaltungsgerichtshof auf dem Plan“.
Zur Vorgeschichte. Am 18. Mai 2018 hatte das Bundesverwaltungsgericht in Folge der damals zehn Beschwerden den UVP-Bescheid der ersten Instanz zwar massiv durch Vorschreibung zusätzlicher Auflagen abgeändert, aber unter diesen neuen Voraussetzungen die Umweltverträglichkeit des Vorhabens bestätigt. Wegen ungeklärter Rechtsfragen wurde die so genannte „ordentliche Revision“ an den VwGH zuerkannt. Entsprechend der festgelegten Reihenfolge, wonach bei einer Stufenbeschwerde zunächst der VfGH und erst dann der VwGH anzurufen ist, wandten sich die Beschwerdeführer zunächst an das erstgenannte Höchstgericht, da sie auch in die Verfassungssphäre reichende Bedenken vorbrachten. „Der VfGH sah dies nun eben anders und lehnte dies mit den in solchen Fällen üblichen Textbausteinen ab, was zur Kenntnis zu nehmen ist“, erläutert Rehm. Bedauerlich sei dennoch, dass der VfGH damit den schon bei der Flughafenparallelpiste klar zum Ausdruck gebrachten politischen Kurs fort setze. „Dort war es das absolut ungewöhnliche Eilverfahren als Reaktion auf die Flughafenpanik des politischen Establishments, hier hat das bmvit mit seinen besonderen Lärmschutzverordnungen, auf die sich die Beschwerde auch bezog, offenbar Narrenfreiheit. Es kann somit weiter in arroganter Unverfrorenheit entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durch die Autobahnen lärmgeplagte Nachbarn mit weniger Lärmschutz schlechter stellen, nur um seiner teuren Asfinag gemessen am Projekt geringe Kosten zu sparen“, so Rehm
Da dies immer wieder als Frage aufgeworfen werde, erinnert VIRUS daran, dass derartigen Beschwerden und Revisionen zwar keine automatische aufschiebende Wirkung zustehe, diese lediglich beantragt werden könne. „Es ist jedoch bei der S1 weder möglich, noch zielführend, einen derartigen Antrag zu stellen, da das Projekt noch nicht über alle erforderlichen Genehmigungen verfügt und es daher nichts aufzuschieben gibt,“ fügt Rehm hinzu. Von den voraussichtlich sieben so genannten Materienverfahren (Wasserrecht, Naturschutz), die noch durchzuführen seien, wären gerade erst drei überhaupt eingeleitet worden. „Auch in diesen mit jahrelanger Verspätung beantragten Verfahren zeigt sich bereits wieder das Asfinag-typische Bild schlechter Einreichunterlagen das mittlerweile zum Markenzeichen des Staatskonzerns geworden ist und für die schier endlosen Verzögerungen des UVP-Verfahrens hauptverantwortlich war“, so Rehm abschließend.“
Die BürgerInitiative Rettet die Lobau – Natur statt Beton, bittet um Spenden für die Verfahrenskosten für die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof : Rettet die Lobau – Natur statt Beton IBAN: AT 746 000 000 092 168 510 , BIC: OPSKATWW