Die Ethnische Säuberung der türkischen Armee gegen Kurden in West Kurdistan-Syrien und Völkerrecht..Teil 3
Wir haben am 12.01.20 den 3Teil, bereits angekündigte Reihe: Die Ethnische Säuberung der türkischen Armee gegen Kurden in West Kurdistan-Syrien und Völkerrecht.
Es wurde die Geschichte des Rom-Statuts detailliert dargestellt ab 17.07.1998 und bis heute.
Seine Organisation, Hauptorgane, Rechtsstellung und Befugnisse des Gerichtshofs, der Gerichtshof besitzt Völkerrechtspersönlichkeit. Er besitzt außerdem die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Verwirklichung seiner Ziele erforderlich ist( Art. 4, §.1).
Der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende Verbrechen
(1) Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs ist auf die schwersten Verbrechen beschränkt, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren. Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs erstreckt sich in Übereinstimmung mit diesem Statut auf folgende Verbrechen( Art. 5,§1).
Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs ist auf die schwersten Verbrechen beschränkt, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren. Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs erstreckt sich in Übereinstimmung mit diesem Statut auf folgende Verbrechen:
a)
das Verbrechen des Völkermords;
b)
Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c)
Kriegsverbrechen;
d)
das Verbrechen der Aggression.
Wir haben alle diese 4 Arten von Verbrechen, die in den Statuten vorgesehen worden, analysiert und zu Schlussfolgerung gekommen, dass die Türkische Armee und ihre syrischen Söldner haben gegen das Kurdische Volk begangen und genau deshalb die Kurden müssen viele Anstrengungen unternehmen um den Fall mit Hilfe eines UNO ständiges Sicherheitsrates Mitglied vor Sicherheitsrat zu bringen, den entsprechenden Beschluss zu verabschieden und wiederum den Internationalen Strafgerichtshof zu beauftragen die verbrechen der Türkischen Armee gegen Kurden zu untersuchen, Beweismaterial zu sammeln, den betroffenen,Opfer und Augenzeugen zu befragen.
Das wäre sehr gerecht gegenüber den Kurden und auch Wiederherstellung des Vertrauens in solche repräsentativen internationalen Organisationen.
Dengê Kurdistan.
Linz, den 19.01.2020