Der Landfriedensbruchs-Paragraph: Gefahr für die Zivilgesellschaft (Zusammenfassung einer Podiumsdiskussion)
In letzter Zeit wird immer öfter ein jehrzehntelang als totes Recht gegoltener Paragraph gegen Teilnehmer_innen von Menschenansammlungen wie Demonstrationen angewendet: der Paragraph 274 Strafgesetzbuch, „Landfriedensbruch“. Nach diesem Paragraphen kann verfolgt und verurteilt werden, wer eigentlich „nichts“ gemacht hat, außer zum falschen Zeitpunkt am falschen Ort gewesen zu sein. Die Frage, ob der Landfriedensbruchs-Paragraph die Zivilgesellschaft eine Gefahr für die Zivilgesellschaft darstellt, wurde am 11. Juni im Rahmen einer Podiumsdiskussion am Juridikum aufgeworfen. Nadine Spring fasste die Veranstaltung für die Nachrichten auf ORANGE 94.0 zusammen.
Die komplette Veranstaltung kann ungekürzt an dieser Adresse angehört werden: http://cba.media/261103 .
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