Bundesbehindertenanwalt Dr. Hansjörg Hofer im Interview
Am 29. April 2019 war Pepo Meia zu Gast bei Behindertenanwalt Dr. Hansjörg Hofer. In lockerer Atmosphäre wurde über aktuelle Themen gesprochen. Wie die neue Sozialhilfe, die zukünftige Evaluierung des „Nationalen Aktionsplans“ (NAP), Persönliche Assistenz (PA), die Forderung nach Erhöhung des Pflegegeldes, die Zusammenarbeit mit Sozialministerin Mag.a Beate Hartinger-Klein (FPÖ) und das zukünftige Präsidium der Volksanwaltschaft, aber auch über Barrierefreiheit im öffentlichen Raum und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG). Außerdem resümierte der Anwalt für Gleichstellungsfragen über das vergangene Jahr und gab seine behindertenpolitische Einschätzung für 2019. Hofer fordert eine deutliche Erhöhung der Pflegegeldes, sowie eine langjährige Forderung der Behindertenbewegung: Eine Änderung der Gewerbeordnung hinsichtlich barrierefreier Betriebsanlagen.
Anm.: Pepo Meia regt eine Evaluierung bzgl. Schlichtungen im Bereich Barrierefreiheit beim Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz an, da dies ein Fachgebiet ist und allen zu Gute kommt. Bisher ist es so, dass sich ein Betroffener, der eine bauliche Diskriminierung beseitigt haben möchte, an die Schlichtungsstelle beim Sozialministeriumsservice wenden muss. Im besten Fall wird bei der Schlichtung eine Einigung erzielt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die vereinbarten Maßnahmen den gesetzlichen Rahmenbedingungen entsprechen und tatsächlich optimale Barrierefreiheit hergestellt wird. Wenn keine Einigung bei der Schlichtung erzielt wird, muss der Betroffene den Rechtsweg beschreiten. Selbst nach einem gewonnenen Gerichtsverfahren muss die bauliche Diskriminierung jedoch nicht beseitigt werden, sondern lediglich ein Schadenersatz gezahlt werden. Das Risiko: Wenn der Betroffene verliert, bleibt er auf den Gerichtskosten sitzen.
Meia schlägt eine Anlaufstelle – eine Art Fachstelle – vor, der vorerst die bauliche Diskriminierung gemeldet wird. Gegebenenfalls wird diese mit dem Betroffenen einen Lokalaugenschein vornehmen, eine optimale Lösung ausgearbeitet und erst dann wird diese Lösung an den Verantwortlichen im Betrieb herangetragen. Es kann ja auch sein, dass keine Möglichkeit zur Beseitigung der baulichen Diskriminierung besteht, bzw. eine Beseitigung nicht rentabel und zumutbar ist. Dann wäre eine Schlichtung auch nicht sinnvoll.
Im besten Fall wird die bauliche Diskriminierung (ohne Schlichtung und Gerichtsverfahren) vom Betrieb beseitigt werden. Sollte der Betrieb nicht einsichtig sein, sollte diese Stelle auch die Möglichkeit haben, die Betroffenen bei einem Gerichtsverfahren fachlich zu unterstützen.
Es soll dadurch sichergestellt werden, dass Einzellösungen auch den baugesetzlichen Rahmenbedingungen entsprechen, da die Fachstelle ihre Expertise optimal einbringen kann und nicht nur eine Vereinbarung zwischen den Schlichtungspartnern zustande kommt. Damit besteht auch eine gewisse Rechtssicherheit für den Betrieb.
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