Unbegründet Sitzen

17.06.2003

Paragraph 78 der Straßenverkehrsordnung regelt das Verhalten auf Gehsteigen im Ortsgebiet. Der Skurrilität nicht genug, daß es eines solchen Paragraphen bedarf, stellt dieser das „unbegründete Stehenbleiben“ unter Strafe. Und so dient er unter mißbräuchlicher Anwendung seit Beginn des Jahres Polizei und Stadtverwaltung dazu, Menschen, die nicht ins Stadtbild passen, das Leben schwer zu machen. Wer nach Ansicht der Polizei „unbegründet stehenbleibt“ riskiert eine Strafe von Euro 70,– oder 72 Stunde Ersatzfreiheitsstrafe. Wer also „unbegründet stehenbleibt“ muß sitzen. Radio Stimme berichtet über einen seltsamen Paragraphen und einen Aktionstag der Straßenzeitung Augustin.

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